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Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften, § 184 b, 184 c StGB, Stand März 2022

 

Auch in Tagen von Corona für Sie da! Rechtliche Hinweise von RA Fahlenkamp, seit 20 Jahren Strafverteidiger in Berlin, zu Kinderpornografie und Jugendpornografie.

Haben Sie Sorgen? Rufen Sie an! 030/ 313 29 00 oder 0172/ 154 48 93, Mail an anwaltfahlenkamp@gmail.com

Es gilt auch hier: Erst Anwalt einschalten, dann reden! 

In diesem Gebiet - verbotene Pornografie- liegt seit Jahren  der Hauptschwerpunkt der Kanzlei für Strafrecht. 

Lassen Sie sich nicht einwickeln!

Allgemeine Hinweise zu Kinderpornografie

Kinderpornografie und Filesharing,z.B. eMule

01.07.2021 - Strafen für Kinderpornografie verschärft! Mindeststrafe für Besitzverschaffung jetzt EIN JAHR Freiheitsstrafe!!!, 184b StGB. Primärziel jedes Beschuldigten ist es, eine Verfahrenseinstellung, oder zumindest einen Verfahrensabschluß ohne streitiges Gerichtsverfahren zu erreichen. Die Handhabung der Staatsanwaltschaften ist jedoch höchst uneinheitlich. Einige Staatsanwaltschaften stellen bei minimalen Mengen die Verfahren ein, andere erheben prinzipiell Anklage.  Die neuerliche Verschärfung des Strafmaßes im Jahre 2021 macht Verfahrenseinstellungen unwahrscheinlicher. Umso mehr kommt es auf den frühzeitigen Beistand eines erfahrenen Verteidigers an.  Die ersten Schritte sind: Anwaltliche Akteneinsicht, Beratung des Mandanten, Stellungnahme ggü. der Staatsanwaltschaft.

 

Achtung Beamte!: Besitz von verbotener Pornografie wird von der  Verwaltungsgerichtsbarkeit als schweres Dienstvergehen gewertet, das auch bei weniger, als 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Entfernung aus dem öffentlichen Dienst und sonstigen Sanktionen führen kann (z.B. OVG Lüneburg, bereits 2004, 3 LD 1/03).

Wie kommt es zu den großen Massen an Verfahren? - Das Internet ist eine Schlangengrube. Meist erfährt der Beschuldigte, der Suchtools wie  E-Donkey, oder E-Mule zum Finden von Bildern oder Videos verwendet hat (Filesharing), oder bei schlüpfrigen Chats mitgemacht hat, vom Strafverfahren erst durch eine Hausdurchsuchung.

Suchtools funktionieren wie Schleppnetze. Das heißt, sogar wer damit nur nach legalem Bildmaterial sucht, läuft ständig Gefahr, verbotenes Material mit herunterzuladen. Der eigene Computer wird durch die Wirkung der Tools dann Teil des Verbreitungsnetzwerks. Und schon hat man ein Verfahren "an der Backe".

Auch wer seinen Internetrouter nicht vor Zugriff Dritter schützt, riskiert Strafverfahren.

Spätestens seit der "Edathy-Affäre" im Frühjahr 2014 sollte auch jeder wissen, daß es wie Russisches Roulette ist,  schlüpfriges Bildmaterial von kommerziellen Anbietern im Internet zu kaufen, da dort die Bankdaten der Kunden registriert werden.

Und schon das Eingeben von Suchbegriffen bei Google, die zur Anzeige von verbotenem Bildmaterial im Browser führen, kann als strafbares Unternehmen der Besitzverschaffung geahndet werden ( § 184b Abs.3 StGB) !!!

Welche Strafen drohen? Für Besitz, Verbreitung etc. von Kinderpornografie: seit Juli 2021 durchgängig eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Vorher galt Geldstrafe, bzw. Freiheitsstrafe ab  3 Monaten bis  zu 3, bzw.5 Jahren (Für Tatzeiten seit  27.01.2015; für Tatzeiten von 04.11.2008 bis 26.01.2015 Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe). 

Daher: Bei der Hausdurchsuchung keine Aussage machen! Erst Anwalt konsultieren!

Die Durchsuchung schafft eine ungünstige Ausgangslage. Denn egal, ob man sich etwas vorzuwerfen hat, oder nicht. Wenn die Kripo z. B. sämtliche Computer mitnimmt, ist das zunächt einmal sehr einschneidend und versetzt den Betroffenen in der Regel in einen Schockzustand. In diesem Gebiet lehrt die jahrelange Erfahrung, daß eine unverzügliche Einschaltung des Rechtsanwaltes das A und O ist, um einen glimpflichen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Wenn sich eine Verfahrenseinstellung nicht realisieren lässt, so sind das meist die Fälle, in denen der Beschuldigte nicht, oder zu spät einen erfahrenen Strafverteidiger hinzugezogen hat. Der Anwalt kennt in der Regel Denkweise und "Preisvorstellungen" der Staatsanwaltschaft und kann, wenn er rechtzeitig eingeschaltet wird, das Verfahren moderieren, das heißt den Mandanten unter optimaler Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durch das Verfahren lotsen.

Nur der Anwalt hat die Möglichkeit, bei den Ermittlungsbehörden zu sondieren, den Sachverhalt für den Mandanten vorab zu klären, und für die Aufklärung von Mißverständnissen zu sorgen.

Versäumt der Beschuldigte die Einschaltung eines Anwaltes werden diese Verfahren zu "Selbstläufern" mit unüberschaubaren Folgen.

Bedenken Sie, daß allein die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Computer in die Tausende gehen können, und die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zum Entgegenkommen umso geringer ist, je mehr Beweismittel sie findet, besonders, wenn dazu monatelange Auwertungsarbeiten nötig waren.

 

Seit November 2008 auch strafbar: DER BESITZ VON JUGENDPORNOGRAFIE !!!

 

Meist geht es heutzutage um Bilder aus dem Internet, die auf Computern gefunden werden. Der Nachweis, daß sich jemand derartige Bilder beschafft hat, ist oft auch nach langer Zeit noch möglich und die Auswertung der Computer fördert oft mehr zutage, als die User erwartet haben, denn das "Gedächtnis" der heutigen Festplatten ist enorm.

 

RA J.Fahlenkamp

 

Copyright: Alle Urheberrrechte für diesen Beitrag  bei Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Berlin

 

 

 

 


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