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Kanzlei für Strafrecht in Berlin - Strafverteidiger, Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp. 20 Jahre Berufserfahrung. Tätigkeitsschwerpunkt Sexualdelikte.

 

 

 

 

Anmerkungen zum Exhibitionismus - Von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Strafverteidiger in Berlin, Stand März 2022 Haben Sie Sorgen? Rufen Sie an! 030/ 313 29 00 oder 0172 154 48 93 (Direktdurchwahl zum Rechtsanwalt) mail an anwaltfahlenkamp@googlemail.com 

 

Echte Exhibitionisten bleiben Ihrem Fach treu, das heißt, sie beschränken sich darauf, vor anderen Personen sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, oder gelegentlich auch Sex mit einem Anderen in einer Weise zu vollziehen, daß Dritte etwas davon mitbekommen. Die Palette der Varianten ist breit gestreut. Angefangen beim Nacktduscher im Stadtbad, der sich stundenlang unter der Dusche räkelt, ohne je ins Schwimmbecken zu gehen, über denjenigen, der auf dem Oberdeck des Busses an sich herumspielt, so daß nebenan sitzende Schulkinder dies wahrnehmen, über das Pärchen, das sich auf der öffentlichen Badewiese liebt, bis hin zur Frau, deren  Lustgewinn beim Geschlechtsakt daraus resultiert, so laut zu schreien, daß alle Nachbarn es mitanhören.

Viele dieser Verhaltensweisen werden von der Gesellschaft toleriert, bzw. bewußt übersehen, bzw. überhört, oder mit Schweigen übergangen. Schließlich ist es ja so, daß jeder Exhibitionist das Potential zur Befriedigung voyeuristischer Neigungen seines Gegenübers in sich trägt! Daß es weitaus mehr voyeuristisch veranlagte Menschen, als Exhibitionisten gibt, dürfte angesichts unserer von Pornografie überfluteten Medienlandschaft außer Zweifel stehen.

Die Folge hiervon ist fatal: Der Exhibitionist wird als sozialer Problemfall nicht wahrgenommen, erhält keinerlei geeignete therapeutische Unterstützung, und landet schließlich, wenn sein Verhalten zu mehrfachen Anzeigen führt, hinter Gittern.

Was viele nicht wissen: Zugespitzt hat sich die Situation dadurch, daß inzwischen das Exhibitionieren vor
Kindern nicht mehr nur als exhibitionistische Handlung eingestuft wird, sondern als sexueller Mißbrauch von Kindern ! Die Folge: Schon bei der ersten Anklage ist Freiheitsstrafe zu erwarten !!!

Bei der Strafverteidigung von Exhibitionisten sollte  zunächst immer im Mandantengespräch analysiert werden, ob echter Exhibitionismus vorliegt, oder ggf. eine anderweitige Normabweichung in der Sexualpräferenz, für die die exhibitionistische Handlung ein bloßes Symptom sein könnte. Denn von dieser Analyse hängt nicht nur die Prognose für eventuelle künftige Straftaten  ab, sondern auch, welche therapeutische Einrichtung dem Mandanten zur Vermeidung von Rückfällen empfohlen werden kann.  Ist die exhibitionistische Handlung vor  Kindern z. B. nur eine Art Übersprunghandlung  eines Täters, bzw. einer Täterin,  bei dem/der eigentlich Pädofilie vorliegt, so wird es oft sinnvoll sein, eine Therapieeinrichtung zu wählen, die auf die Behandlung/Vermeidung von Kindesmißbrauch spezialisiert ist. - Dies auch deshalb, weil eine Vielzahl pädosexuell ausgerichteter Täter selbst in der Kindheit mißbraucht wurde und die Analyse der eigenen Vergangenheit hilfreich bei der Behandlung sein kann. 

Im Bereich des Strafrechts gehören Exhibitionisten zu den Mandanten, die immer wieder zu einem kommen, bis schließlich Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Leider bringt mancher neue Mandant aus dieser Tätergruppe schon diverse Vorverurteilungen mit, die entweder dadurch geprägt sind, daß er früher ohne Anwalt vor Gericht stand, weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag, oder dadurch, daß er irgendeinen Anwalt mit seiner Verteidigung betraut hatte, und daß dieser Anwalt mangels Problembewußtsein  den Mandanten nicht  in Richtung Rückfallprävention unterstützt hat. Dies ist wegen der hieraus resultierenden fortschreitenden Desozialisierung des exhibitionistischen Rückfalltäters sehr bedauerlich und sollte allen Kollegen, die in diesem Bereich Verteidigungen übernehmen, im Bewußtsein sein! Der Aufwand, der in die Verteidigung Angehöriger dieser Tätergruppe zu investieren ist, sollte nicht niedriger angesetzt werden, als bei anderen Sexualstraftaten und es sollte beim jeweiligen Mandanten frühzeitig das Verständnis dafür gewonnen werden, daß mit diesem Aufwand auch eine Vergütung zu korrespondieren hat, die mit der in anderen Sexualstrafsachen vergleichbar ist. Im Gegensatz zum rückfälligen Vergewaltiger, der schon vor Urteilsspruch hinter Gittern sitzt, hat der rückfällige Exhibitionist in der Regel noch etwas zu verlieren. Und das gilt es engagiert zu vermeiden!

Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt, Kanzlei für Strafrecht in Berlin, Tel. 030 313 29 00



 

Weitere Informationen, siehe Link Internetdelikte und Link Sexualdelikte, oder gehe zur homepage : www.strafrecht-berlin.com

 


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